AGB

Unsere AGB auf einen Blick

KlarPac Klarsichtpackung GmbH

mit dem Sitz in Wien

Siebenhirtenstraße 11, 1230 Wien, Austria

eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 121386 i

(im Folgenden kurz "KlarPac" genannt)

 

§ 1 Allgemeines & Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz die "AGB" genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der KlarPac . Angebote von KlarPac richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne der §§ 1, 2, 3 und 6 Unternehmensgesetzbuch (UGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im Folgenden gemeinsam kurz der "Besteller" genannt) und KlarPac schließt daher auch nur mit Bestellern Verträge. KlarPac schließt einen Vertrag mit einem Besteller ausschließlich auf Grundlage dieser AGB ab, soweit im Einzelfall mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

(2) Sofern diese AGB zur Anwendung gelangen, werden diese bei dem ersten Vertragsschluss vereinbart und gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung bei einer ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen KlarPac und dem Besteller auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, ohne, dass es hierzu einer ausdrücklichen weiteren Vereinbarung bedarf.

 

(3) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie von KlarPac ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden und mit den vorliegenden AGB inhaltlich übereinstimmen. Dies gilt auch, wenn KlarPac in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

 

4) Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen der Schriftform.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von KlarPac sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag zwischen KlarPac und dem Besteller kommt durch die Bestellung des Bestellers und der anschließenden Annahme durch KlarPac zustande. Die Bestellung stellt ein verbindliches Angebot dar. KlarPac erklärt innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung die Annahme entweder schriftlich (Annahmebestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Dies gilt unabhängig von der von dem Besteller gewählten Art und Weise der Bestellung, d.h. auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestellungen, Bestellungen per Fax, E‑Mail, oder das Bestellformular der Internetseite von KlarPac. Die Auslieferung der Ware an den Besteller erfolgt mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person.

 

(2) Die Annahmebestätigung einer Bestellung kann nur durch eine rechtsgültige Unterfertigung von KlarPac erfolgen. Es wird festgehalten, dass keiner der Außendienstmitarbeiter von KlarPac zur Annahme einer Bestellung ermächtigt ist.

 

(3) KlarPac ist berechtigt, einen Vertragsschluss mit dem Besteller ohne Grund abzulehnen.

 

(4) Gegenstand eines Vertragsschlusses kann ausschließlich die Lieferung von Waren in den im freibleibenden Angebot, Preislisten und sonstigen Dokumenten von KlarPac angegebenen Bestelleinheiten sein. Berücksichtigt eine Bestellung diese Bestelleinheiten nicht und handelt es sich um eine Erstbestellung, so kommt es zu keinem Vertragsschluss. Hat der Besteller bereits zuvor Waren von KlarPac bestellt und waren die vorliegenden AGB Bestandteil wenigstens eines der entsprechenden Verträge, so kommt es zu einem Vertragsschluss unter Anpassung der bestellten Warenmenge durch KlarPac bis die nächste vollständige Bestelleinheit erreicht ist. Würde die Anpassung der Warenmenge zu einer dem Besteller unzumutbaren Kostensteigerung oder einer dem Besteller unzumutbaren Erhöhung der Warenmenge führen, wird KlarPac das Angebot des Bestellers nicht annehmen. In diesem Fall kommt es nicht zum Vertragsschluss.

 

(5) KlarPac behält sich das Recht vor, die in freibleibenden Angeboten, Preislisten und sonstigen Dokumenten von KlarPac angegebene Warenmenge in einer Bestelleinheit zu ändern, soweit die Lieferanten von KlarPac derartige Änderungen vornehmen. KlarPac wird hierüber unverzüglich informieren. Im Übrigen gilt Folgendes:

a) Kommt es nach der Bestellung aber vor Vertragsschluss zu einer Änderung der Warenmenge pro Bestelleinheit, so kommt es zu einem Vertragsschluss unter Anpassung der Zahl der Bestelleinheiten, soweit diese Anpassung ohne Einfluss auf die insgesamt bestellte Warenmenge ist. Eine derartige Anpassung führt nicht zu einer Änderung des Preises für die gesamte Bestellung.

Ist die bestellte Warenmenge nicht ohne Auflösen der geänderten Bestelleinheiten lieferbar und handelt es sich um eine Erstbestellung, so kommt es zu keinem Vertragsschluss.

Hat der Besteller bereits zuvor Waren von KlarPac bestellt und waren die vorliegenden AGB Bestandteil wenigstens eines der entsprechenden Verträge, so kommt es zu einem Vertragsschluss unter Anpassung der bestellten Warenmenge durch KlarPac bis die nächste vollständige Bestelleinheit erreicht ist. Würde die Anpassung der Warenmenge zu einer dem Besteller unzumutbaren Kostensteigerung oder einer dem Besteller unzumutbaren Erhöhung der Warenmenge führen, wird KlarPac das Angebot des Bestellers nicht annehmen. In diesem Fall kommt es nicht zum Vertragsschluss.

b) Kommt es nach Vertragsschluss zu einer Änderung der Warenmenge pro Bestelleinheit, so passt KlarPac die Zahl der Bestelleinheiten an, soweit diese Anpassung ohne Einfluss auf die insgesamt bestellte Warenmenge ist. Eine derartige Anpassung führt nicht zu einer Änderung des Preises für die gesamte Bestellung.

Ist die bestellte Warenmenge nicht ohne Auflösen der geänderten Bestelleinheiten lieferbar, so passt KlarPac die bestellte Warenmenge an, bis die nächste vollständige Bestelleinheit erreicht ist. Würde die Anpassung der Warenmenge zu einer dem Besteller unzumutbaren Kostensteigerung oder einer dem Besteller unzumutbaren Erhöhung der Warenmenge führen, kann der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Anpassung vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

 

(6) KlarPac weist den Besteller auf die Notwendigkeit von Klischees, Matern und Gummiplatten vor Vertragsschluss hin und teilt auf Nachfrage die genauen Anforderungen an diese mit.

 

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben ist KlarPac an die in seinen Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebots gebunden. Erfolgt eine Bestellung nach Ablauf dieser Bindungsfrist, gelten die in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von KlarPac genannten Preise. Ergibt sich hieraus gegenüber dem ursprünglichen Angebot von KlarPac eine Preiserhöhung, so wird KlarPac dies dem Besteller mitteilen und der Besteller ist berechtigt, innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, er hat die Preiserhöhung zuvor akzeptiert.

 

(2) Alle Preise verstehen sich in der Währung EURO (im Folgenden kurz "EUR" genannt) zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

 

(3) Bei Lieferung an eine Adresse in Österreich trägt der Besteller bis zu einem Bestellwert von einschließlich EUR 200,00 (netto) die folgenden Versandkosten- und Verpackungspauschalen.:

 

  1. Unter EUR 100,00 Netto-Auftragswert: EUR 29,00 (netto).
  2. Unter EUR 200,00 Netto-Auftragswert: EUR 19,00 (netto).
  3. Über EUR 200,00 Netto-Auftragswert: frei Haus Österreich weit.

 

Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Lieferung der Ware in Teillieferungen an verschiedene Adressen in Österreich oder in mehreren Teillieferungen an eine Adresse in Österreich, so trägt der Besteller die entsprechenden Versandkosten- und Verpackungspauschalen für jede Teillieferung wie oben angeführt, soweit deren jeweiliger Teil-Bestellwert nicht mehr als EUR 200,00 (netto) beträgt. Dies gilt nicht für Teillieferungen während eines von KlarPac zu vertretenden Verzugs. Für den Fall, dass zwischen KlarPac und dem Besteller vom Listenpreisen abweichende Preisen vereinbart werden, gelten ebenfalls die oben genannten Versandkosten- und Verpackungspauschalen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 

(4) Die Versand- und Verpackungskosten für Lieferungen an Adressen im Ausland werden dem Besteller auf Anfrage mitgeteilt und sind von diesem unabhängig von dem Bestellwert zur Gänze zu tragen. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Lieferung der Ware in mehreren Teillieferungen an verschiedene Adressen oder in mehreren Teillieferungen an eine Adresse, so trägt der Besteller die anfallenden Versand- und Verpackungskosten für jede Teillieferung. Dies gilt nicht für Teillieferungen während eines von KlarPac zu vertretenden Verzugs.

 

(5) Unbeschadet der vorstehenden Absätze 3 und 4 trägt der Besteller jedenfalls die Kosten für von ihm gewünschte spezielle Versandarten, beispielsweise Nachnahme-, Eil- oder Expressgutsendungen.

 

(6) Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung auf Rechnung, sofern nicht der in nachstehenden Absatz 7 vereinbarte Fall eintritt.

 

(7) Gerät der Besteller bei der Abwicklung eines Vertrages in einen von ihm zu vertretenden Zahlungsverzug und kommt es danach zu Folgeverträgen zwischen KlarPac und dem Besteller, so ist KlarPac abweichend von Absatz 6 berechtigt, bei allen Folgeverträgen die vertragsgegenständlichen Waren per Nachnahme zu versenden. Die Nachnahmekosten trägt der Besteller. KlarPac weist den Besteller vor Vertragsschluss auf die Lieferung per Nachnahme und die Nachnahmekosten hin.

 

(8) Erfordert die Leistungserbringung durch KlarPac Klischees, Matern und/oder Gummiplatten und werden diese nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt, so trägt der Besteller die Kosten für deren Herstellung, die KlarPac von dem jeweiligen Hersteller in Rechnung gestellt werden. Kommt der Vertrag aus nicht von KlarPac zu vertretenden Gründen nicht zur vollständigen Ausführung, so hat der Besteller dennoch die durch die Herstellung von Klischees, Matern und Gummiplatten entstandenen Kosten zu tragen. Kommt der Vertrag aus von KlarPac zu vertretenden Gründen nicht zur vollständigen Ausführung und verlangt der Besteller gleichwohl erstellte Klischees, Matern und Gummiplatten heraus, so ist der Besteller verpflichtet, die Kosten für deren Herstellung zu tragen, KlarPac den Aufwand im Zusammenhang mit der Planung und Beratung für die Herstellung der Klischees, Matern und Gummiplatten zu ersetzen und etwaige Transport- und Verpackungskosten für deren Versand zu übernehmen.

 

(9) Für jede Mahnung, außer der ersten den Verzug begründenden Mahnung, ist KlarPac berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 12,00 (netto) in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung und der Nachweis, dass höhere oder niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt den Parteien unbenommen.

 

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind ab Rechnungsdatum fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, so ist der Besteller berechtigt, einen Abzug in Höhe von 2% der Rechnungssumme vorzunehmen (Skonto). Hat der Besteller KlarPac ermächtigt, die Rechnungssumme im Rahmen des Bankeinzugverfahrens zu belasten, so erfolgt ein Abzug in Höhe von 2% der Rechnungssumme (Skonto). Kommt es zur Lastschriftrückgabe durch die Bank des Bestellers, so entfällt der Anspruch auf das Skonto.

 

(2) Die Entgegennahme von Schecks bedarf einer besonderen Vereinbarung. Schecks werden von KlarPac grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt der Deckung und, dass die alte Verbindlichkeit neben der neuen bestehen bleibt und erst nach völliger Befriedigung von KlarPac erlischt, angenommen. Schecks gelten daher erst nach erfolgreicher Einlösung als Zahlung. Etwaige Spesen im Zusammenhang mit den Schecks gehen zu Lasten des Bestellers.

 

(3) Wechsel bzw. sonstige Wertpapiere werden von KlarPac grundsätzlich nicht angenommen.

 

(4) Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld verwendet, auch bei anderslautender Widmung durch den Besteller. Reicht eine Zahlung nicht zur Begleichung der vollständigen Schuld aus, so wird sie zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, auch bei anders lautender Bestimmung Widmung durch den Besteller. KlarPac wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

 

(5) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist KlarPac berechtigt, jährliche Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs behält sich KlarPac ausdrücklich vor.

 

(6) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist KlarPac berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauszahlungen oder bestimmte Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

 

§ 5 Lieferung und Leistung

(1) Angaben in den bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibungen wie Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten und ähnliches sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von (Bau-)Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

(2) Soweit Vertragsgegenstand nicht Maschinen und Geräte sind, liegt eine vertragsgemäße Leistung auch vor, wenn es bei der Leistung zu Volumenabweichungen (d.h. Mehr- oder Mindermengen) von max. 10% gegenüber den vertraglich vorgesehenen Werten kommt.

 

(3) Soweit Vertragsgegenstand nicht Maschinen und Geräte sind, liegt eine vertragsgemäße Leistung auch vor, wenn max. 3% der Gesamtmenge der vertragsgegenständlichen Waren Sachmängel aufweisen, sofern nichts anderes vereinbart ist und dem Besteller die Menge der Waren mit Sachmängeln unter Berücksichtigung des spezifischen Sachmangels zumutbar ist.

 

 (4) Soweit Vertragsgegenstand Kunststoff- oder Aluminiumerzeugnisse sind, liegt eine vertragsgemäße Leistung auch vor, wenn es bei der Leistung zu Abweichungen der Materialstärke und/oder der Abmessungen von bis zu +/- 10% gegenüber den vertraglich vorgesehenen Werten kommt.

 

(5) Sofern nicht anders vereinbart, wählt KlarPac Verpackung und Versandart nach pflichtgemäßem Ermessen aus.

 

(6) Nutzung und Gefahr gehen auf den Besteller, wenn die Ware, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager von KlarPac verlassen hat, auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Aussonderung der zu liefernden Ware und der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so können die Ware ein Jahr nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Besteller in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.

 

(7) KlarPac ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

 

(8) Der Besteller ist berechtigt, Transportverpackungen am Übergabeort der Ware an KlarPac zurückzugeben. Das Rückgaberecht besteht, wenn die Transportverpackung unverzüglich nach Warenübergabe oder bei einer späteren Lieferung zur Mitnahme bereitgestellt wird. Für den Transport der Verpackungen wird ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt. Der Besteller hat das Recht, Transportverpackungen auf eigene Kosten am Sitz von KlarPac während deren Geschäftszeiten zurückzugeben. Zurückgegebene Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls ist KlarPac berechtigt, die bei Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

(9) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und vorbehaltlich der Regelung in § 3 Absatz 8 Satz 3, bleiben von KlarPac bereitgestellte Formen, Zeichnungen, Lithos, Druckplatten, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Entwürfe, Klischees, Matern und Gummiplatten das Eigentum von KlarPac, selbst wenn sie für die Vertragserfüllung speziell hergestellt wurden und der Besteller die Kosten für deren Herstellung zu tragen hat. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte an diesen stehen ausschließlich KlarPac zu, es sei denn, sie sind unter Mitarbeit des Bestellers entstanden. KlarPac räumt dem Besteller jedoch, sofern der Vertrag zur Durchführung gelangt und dies erforderlich ist, ein einfaches, widerrufbaresNutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck ein.

 

(10) Verlangt der Besteller nach Durchführung des Vertrages die Herausgabe und Übereignung von für die Vertragserfüllung hergestellten Klischees, Matern und Gummiplatten, so hat er KlarPac neben den Herstellungskosten gemäß § 3 Absatz 8 Satz 1 auch den Aufwand im Zusammenhang mit der Planung und Beratung für die Herstellung der Klischees, Matern und Gummiplatten zu ersetzen und etwaige Transport- und Verpackungskosten für deren Versand zu übernehmen.

 

 

§ 6 Druckfreigabe

(1) Bei Eigen- bzw. Spezialdruckware, d.h. speziell für den Besteller nach seiner Wahl bedruckten Waren, erhält der Besteller vor Herstellung der vertragsgegenständlichen Waren einen Korrekturabzug, Andruck oder ähnliches (sog. Korrekturvorlagen) einschließlich den Angaben zu den zulässigen Toleranzen für Farb- und Passerabweichungen zur Druckfreigabe. Die Korrekturvorlagen sind vom Besteller auf Satz-, Stand-, Layout- und sonstige Fehler zu prüfen. Erst wenn der Besteller die Druckfreigabe schriftlich erteilt, kann die Herstellung der vertragsgegenständlichen Waren beginnen.

 

(2) Die Druckfreigabe gilt für KlarPac als verbindlich und entbindet KlarPac von weiteren entsprechenden Prüfungen. Soweit die vertragsgegenständliche Ware Druckfehler aufweist, die bereits in einer vom Besteller ohne Beanstandung zum Druck freigegeben Korrekturvorlage enthalten waren, stellt dies keinen Sachmangel dar.

 

(3) Fordert der Besteller nach Erteilung der Druckfreigabe Änderungen, so trägt er die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten. KlarPac weist den Besteller auf die Kostentragungspflicht vor Vornahme der Änderungen hin.

 

 

§ 7 Lieferfristen

(1) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, beginnen Lieferfristen, sofern Sie durch einen Zeitraum und nicht einen Endzeitpunkt angegeben werden, mit dem Vertragsschluss. Soweit die Leistungserfüllung durch KlarPac ein Bedrucken der Ware umfasst, beginnen Lieferfristen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Erteilung der Druckfreigabe durch den Besteller.

 

(2) Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware KlarPac verlassen hat oder KlarPac Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

 

(3) Die Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

 

(4) Wird die Lieferung aufgrund von Umständen verzögert, für die alleine oder weit überwiegend der Besteller oder weder er noch KlarPac verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist um einen der Dauer des Vorliegens des Umstandes entsprechenden Zeitraum zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Besteller wird hiervon umgehend benachrichtigt.

 

(5) Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Besteller erst zwei Wochen nach deren Überschreitung KlarPac schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware im Eigentum von KlarPac.

 

(2) Wird die Vergütung von dem Besteller nicht vollständig gezahlt, so ist KlarPac nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von KlarPac hinweisen und KlarPac unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können (Interventionskosten). Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

 

(4) Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. KlarPac kann diese Ermächtigung nur widerrufen, wenn Zahlungsverzug des Bestellers vorliegt oder KlarPac vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Besteller tritt KlarPac bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht unter dem Eigentumsvorbehalt von KlarPac stehen, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen KlarPac und dem Besteller vereinbarten Preises als abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KlarPac ermächtigt den Besteller widerruflich zur Einziehung der Forderungen auch nach Abtretung. KlarPac kann diese Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn Zahlungsverzug des Bestellers vorliegt oder KlarPac vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Befugnis von KlarPac, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich KlarPac, die Forderungen nicht einzuziehen, solange kein Zahlungsverzug des Bestellers vorliegt oder KlarPac nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. KlarPac kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

(5) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich und schonend zu behandeln und, soweit es sich um Maschinen oder sonstige Investitionsgüter handelt, bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts ausreichend zum Neuwert auf eigene Kosten zu versichern, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden. Der Abschluss der Versicherung ist KlarPac auf Wunsch nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

 

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und bei der Untersuchung erkennbare („offensichtliche“) Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen und detailliert zu beschreiben.

 

(2) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung gemäß vorstehenden Absatz 1 nicht erkennbare („nicht offensichtliche“/„verdeckte“) Mängel sind innerhalb von 7 Tagen, spätestens jedoch 3 Monate nach Übergabe der Ware schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

 

(4) Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige von Mängeln, so sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen, außer KlarPac hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie übernommen.

 

§ 10 Gewährleistung

(1) Sach- und Rechtsmängel werden von KlarPac innerhalb angemessener Frist behoben (Mängelbehebung). Dies geschieht nach Wahl von KlarPac durch Beseitigung des Mangels (Verbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Austausch). Wenn die  Mängelbehebung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder von KlarPac abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Ein Recht zum Rücktritt besteht jedoch nicht, sofern es sich lediglich um einen geringfügigen Mangel handelt.

 

(2) Die Verantwortlichkeit von KlarPac für Sach- und Rechtsmängel entfällt, soweit der Besteller ohne Zustimmung von KlarPac die Ware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Besteller führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Nacherfüllung durch die Änderung nicht erschwert wird.

 

(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt KlarPac keine Gewährleistung für die dauerhafte Haltbarkeit der Druck- und Produktfarben, da dies bei dem derzeitigen Stand der Farbentechnik nicht möglich ist.

 

(4) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt KlarPac für Farb- und Passerabweichungen bei bedruckten Standardartikeln die Gewährleistung nur, soweit der Besteller nachweist, dass die Abweichung für seine Zwecke wesentlich ist.

 

(5) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt KlarPac für Farb- und Passerabweichungen bei Eigen-/Spezialdruckware, d.h. speziell für den Besteller nach seiner Wahl bedruckte Waren, die Gewährleistung nur, soweit die Farb- und Passerabweichungen die in der Druckfreigabe angegebenen Toleranzen überschreiten.

 

(6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, vom Besteller oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Bestellers oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. KlarPac haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

 

§ 11 Haftung

(1) Alle Schadenersatzansprüche gegenüber KlarPac sind, aus welchem Grund immer, insbesondere aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Rechtshandlung, ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

 

(2) Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn, Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, wie etwa aus Immaterialgüter- oder Urheberrechten oder gestützt auf Wettbewerbsrecht, ist jedenfalls ausgeschlossen.

 

(3) Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung für Personenschäden gemäß Produkthaftungsgesetz (PHG).

 

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von KlarPac.

 

§ 12 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen KlarPac im gesetzlichen Umfang zu.

 

(2) Der Besteller kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

 

(3) Die Abtretung von Forderungen gegen KlarPac ist ausgeschlossen.

 

 

§ 13 Rechtsverletzungen aufgrund von Besteller-Vorgaben

Der Besteller steht dafür ein, dass durch seine Vorgaben, Vorlagen oder die KlarPac überlassenen sonstigen Materialien für die Herstellung und Lieferung der vertragsgegenständlichen Waren keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, und sonstigen Rechtsvorschriften, beispielsweise zur Preisauszeichnung, Eichung und Verpackung, verletzt werden. Soweit entsprechende Ansprüche gegen KlarPac geltend gemacht werden, übernimmt der Besteller die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung und stellt KlarPac von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen frei.

 

 

§ 14 Copyright, Nutzungsrecht

(1) Kein Teil der Publikationen von KlarPac, insbesondere Texte, Fotos, Grafiken der Videos und unabhängig davon, ob online oder offline verfügbar oder abrufbar oder seitens KlarPac übersandt, darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von KlarPac in irgendeiner Form reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet oder sonst wie genutzt werden. Bei unerlaubter Verwendung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Marktwertes, bei Fotografien anhand der Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich zu ermitteln, fällig.

 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerberechtlichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klanglos zu halten. KlarPac ist verpflichtet, in einem gegen KlarPac angestrengten Rechtsstreit dem Besteller den Streit zu verkünden. Tritt der Besteller dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf die Seite von KlarPac bei, ist KlarPac berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.

 

 

§ 15 Allgemeines

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

 

(2) KlarPac hat die Daten über den Besteller nach dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG) gespeichert.

 

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist Wien (Österreich). Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten und sonstiger Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von KlarPac ist Wien (Österreich). KlarPac ist jedoch berechtigt, ihre Rechte gegen den Besteller auch an dessen Sitz gerichtlich geltend zu machen.

 

(2) Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen österreichischem Recht mit Ausschluss seiner Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts bzw. der diesbezüglichen EU‑Verordnungen. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

KlarPac AGB als Download

KlarPac AGB PDF

Diese Website verwendet Cookies. Durch das Nutzen dieser Website sind Sie mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ich stimme zu.