Das Plastikverbot der EU und was es bedeutet

Am 3. Juli 2021 trat eine Richtlinie der EU in Kraft, die bis dahin in nationales Recht umgesetzt werden sollte. Erlassen und bekannt wurde sie schon am 2. Juli 2019. Damals wurde in Brüssel einstimmig  -  auch mit den Stimmen Deutschlands und Österreichs - die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt beschlossen. 

In Deutschland wurde hierzu bereits u.a. die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung rechtlich verbindlich in nationales Gesetz übergeführt und ist daher auch seit 3. Juli geltendes Recht an das sich alle Nutzer und Importeure halten müssen. In Österreich sollte die Umsetzung bis 3. Juli 2021 im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und in der Verpackungsverordnung 2014 erfolgen, die Umsetzung erfolgte dann nicht ganz fristgerecht und wurde vom österreichischen Parlament im Dezember 2021 umgesetzt. Die Verordnung EU 2019/904 gilt jetzt somit vollumfänglich sowohl in Deutschland, als auch in Österreich.

Was sind die Folgen? Unsere Branche unterliegt dabei nun zwei neuen Einschränkungen:

  • bestimmte Verpackungen werden verboten und
  • Getränkebecher müssen speziell gekennzeichnet werden, wenn sie Plastik enthalten.

Was ist das Ziel dieser Richtlinie?

Die Kennzeichnung dient dazu, die Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff in dem Produkt, über die zu vermeidenden Entsorgungsarten für das Produkt und über die daraus folgenden negativen Umweltauswirkungen der Vermüllung oder einer anderen unsachgemäßen Entsorgung des Produkts zu informieren. 

 

Für welche Kunststoffartikel gilt die Richtlinie – ist Plastik generell verboten?

Nein, Plastik wird nicht generell verboten, denn Ziel dieser Richtlinie ist es, einerseits weniger Plastik zu verbrauchen und andererseits das Ziel der Kreislaufwirtschaft der EU zu fördern. 

Im Sinne von Reduce – Reuse – Recycle sollen neue innovative Ideen entstehen, die unsere Art zu konsumieren verändern sollen.

Die Richtlinie gilt dabei nur für die in deren Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel, die ganz aus klassischem Kunststoff, aber auch aus biologisch abbaubarem (oxo)-abbaubarem Kunststoff wie z.B. Biokunststoff aus Maisstärke PLA bestehen, sowie für dort aufgeführte Verpackungen, die Kunststoff enthalten. Es gibt keine Mindestschwelle für den Kunststoffanteil. So unterliegen beispielsweise auch Getränkebecher aus Papier mit innerer und/oder äußerer Kunststoffbeschichtung dem Geltungsbereich der Richtlinie.

Betroffen sind Einwegartikel, aber keine Mehrwegartikel aus Kunststoff.

Welche Produkte sind für das Takeaway oder Lieferservice verboten?

  • Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen) z.B. aus PS, PLA, PSM
  • Teller (auch Pappteller mit Kunststoffbeschichtung)
  • Trinkhalme aus PP oder PLA
  • Rührstäbchen
  • Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol = EPS – nicht aber aus XPS (die EU hat schlicht vergessen auf den Materialunterschied einzugehen, obwohl die Intention gegeben war alle geschäumten Verpackungen zu verbieten. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Richtlinie bis spätestens 2025 nachträglich geändert wird - Update 08.11.2024: bis jetzt sind keine weiteren Schritte seitens der EU erkennbar, XPS zu verbieten, kann also 2025 weiterhin verwendet werden)
  • Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, Getränkebehälter und Getränkebecher aus EPS einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

Gibt es Ausnahmen vom Plastikverbot?

Generell gilt die SUPD seit dem 03.07.2021 in der ganzen EU. De facto müssen aber alle Mitgliedsländer diese erst in nationale Gesetze überführen, sonst ist diese Direktive im jeweiligen Land nicht gültig. Während zum Beispiel Deutschland knapp vor diesem Datum das Gesetz verabschiedete war es in Österreich erst im Dezember 2021 verabschiedet worden.

Da die SUPD an einigen Stellen nicht eindeutig definiert wurde, haben sich z.B. folgende Lücken ergeben:

  • Teller und Getränkebecher aus EPS sind verboten. Da die EU aber nicht definiert hat, was man unter EPS genau versteht hat die Industrie nun genauer dargestellt, wie man “Schaumstoffe” unterscheiden kann und den Begriff XPS hinzugefügt. So soll künftig als EPS bezeichnet werden, wenn es sich lediglich um expandiertes Polystyrol handelt, das an einzelnen Kügelchen erkennbar ist, wenn man es zerbricht. XPS hingegen sei expandiertes Polystyrol, das nach dem Zerbrechen eine einzelne Bruchkante zeigt und das auch bei längerem Kontakt mit Wind, Sonne und Welle nicht in Kügelchen zerbricht oder in Mikroplastik zerfällt. Das Material XPS wird zwar in den Gremien der EU mittlerweile diskutiert, steht aber noch nicht in einer aktualisierten SUPD. Daher können aus diesem Material weiterhin z.B. Klappschalen oder Siegelschalen in der EU benutzt werden, obwohl weder in der Anwendung, noch von außen erkennbar Unterschiede feststellbar sind.
  • In Deutschland wurde die SUPD hinsichtlich der Verwendung von Plastiktüten “nachjustiert”. Die SUPD nennt eine Untergrenze von 15my in der Materialstärke und ein biologisch abbaubares Material als Voraussetzung zur weiteren Verwendung von Plastiktüten. Eine Obergrenze der Stärke wurde nicht definiert, deshalb erlaubt Deutschland weiterhin den Einsatz von Plastiktüten, die stärker als 50my sind. In Österreich gilt diese Ausnahme nicht.
  • In Italien wurde eine Ausnahme für den Einsatz oxo-biologisch abbaubarer Verpackungen (z.B. PLA) an jenen Orten geschaffen, wo keine Möglichkeit der Spülung von Mehrwegverpackung besteht. Diese Ausnahme nehmen sehr viele Betriebe und Veranstaltungen für sich in Anspruch wodurch so in Italien weiterhin Bestecke und Trinkhalme aus PLA verwendet werden. In Deutschland und Österreich gibt es nur noch Restmengen im Markt, hier gibt es diese Ausnahme nicht.

Was bedeutet die Kennzeichnungspflicht?

Ab dem 03. Juli 2021 schreibt die EU Single Use Plastic Directive (SUPD) eine einheitliche Kennzeichnung mit den Texten „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“- bzw. „HERGESTELLT AUS KUNSTSTOFF“ und dem entsprechenden Logo für eine Reihe von Verpackungen, einschließlich Getränkebechern, vor, um der Natur/Gewässerverschmutzung entgegenzuwirken.

Dürfen Restbestände verbraucht werden?

Ja, denn trotz des Verbots dürfen Restbestände, die VOR dem 03.07.2021 hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, in Deutschland weiterhin bis zum 04.07.2022 verbraucht werden. Hier schreibt das BMU:

„Die Verbote beziehen sich auf die Abgabe durch den Hersteller. Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung also möglich. Damit können insbesondere durch die Corona Krise entstandene Warenbestände abgebaut werden und es wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Da die Produkte jedoch EU weit verboten werden und auch der Import aus nicht EU-Staaten untersagt wird, ist gleichzeitig sichergestellt, dass die verbotenen Produkte künftig aus dem Handel verschwinden.“

In Österreich gibt es zum spätesten Datum eines Verbrauchs von Restbeständen noch keine Entscheidung des Gesetzgebers. Wir gehen Stand heute davon aus, dass Restbestände ohne zeitliche Beschränkung aufgebraucht werden dürfen.

Wie sieht die Kennzeichnung aus, gibt es da Vorgaben?

Ja, es gibt einheitliche Vorgaben zu Logos, Text, Größe und Farben, davon darf nicht abgewichen werden, hier schreibt der Gesetzestext der Richtlinie folgendes vor.

Sie kennen es sicher, das rechts stehende Bild zeigt, wie das SUPD-Logo aussehen muss, es darf nicht in den Farben verändert werden, auch die Abmessungen sind je nach Bechergröße vorgegeben.

Wichtig, der Text muss in der Landessprache gedruckt werden, in deren Land der Becher letztendlich an den Endverbraucher abgegeben wird. Also Deutsch in Österreich und Deutschland, Italienisch in Italien, Slowenisch in Slowenien, usw..

 

SUPD Kennzeichnung für z.B. Coffee-to-Go Becher aus Papier/Pappe

1. Getränkebecher, die teilweise aus Kunststoff bestehen, also Heiß- und Kaltgetränkebecher aus Pappe mit PE oder PLA Beschichtung wie z.B. Coffee To Go Becher SingleWall, DoubleWall, RippleWall etc. sollen mit dem Aufdruck „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“ versehen werden. 

2. Die dünne schwarze Umrandung des Logos ist nicht Teil der Kennzeichnung, sondern dient hier lediglich dazu, den weißen, verpflichtenden Rahmen sichtbar zu machen

3. Folgende Farbwerte und Abmessungen müssen für die Kennzeichnung verwendet werden:

CMYK

Weiß: C=0 / M=0 / Y=0 / K=0
Schwarz: C=0 / M=0 / Y=0 / K=100 
Rot: C=0 / M=90 / Y=60 / K=0
Blau: C=60 / M=0 / Y=0 / K=0

PANTONE

Rot 206
Blau 305 

Horizontal außerhalb des Trinkbereichs des Bechers

Becher < 500ml – 1,4 cm x 2,8 cm
Becher > 500ml – 1,6 cm x 3,2 cm

4. Die Kennzeichnung ist horizontal auf der Außenseite des Bechers mit Abstand zum oberen Rand anzubringen, um zu vermeiden, dass der Verbraucher die Kennzeichnung beim Trinken mit dem Mund berührt. Wir empfehlen eine Positionierung im unteren ¼ der bedruckbaren Fläche in der Nähe der Klebekante. Die Kennzeichnung darf nicht auf der Unterseite des Bechers angebracht werden.

1. Getränkebecher, die gänzlich aus Kunststoff bestehen, also Clear Cups aus PLA/PET/RPET, Ausschankbecher aus PP oder PS, sollen mit dem Aufdruck oder Prägung „HERGESTELLT AUS KUNSTSTOFF“ versehen werden:

2. Die dünne schwarze Umrandung des Logos ist nicht Teil der Kennzeichnung, sondern dient hier lediglich dazu, den unbedruckten, verpflichtenden Rahmen sichtbar zu machen

SUPD Kennzeichnung z.B. für ClearCups mit Eichstrich

3. Folgende Farbwerte und Abmessungen müssen für die Kennzeichnung verwendet werden:

CMYK

Weiß: C=0 / M=0 / Y=0 / K=0
Schwarz: C=0 / M=0 / Y=0 / K=100 
Rot: C=0 / M=0 / Y=60 / K=0
Blau: C=0 / M=0 / Y=0 / K=0

PANTONE

schwarz

Horizontal außerhalb des Trinkbereichs des Bechers

Becher < 500ml – 1,4 cm x 2,8 cm
Becher > 500ml – 1,6 cm x 3,2 cm

4. Die Kennzeichnung ist horizontal auf der Außenseite des Bechers mit Abstand zum oberen Rand anzubringen, um zu vermeiden, dass der Verbraucher die Kennzeichnung beim Trinken mit dem Mund berührt. Wir empfehlen eine Positionierung im unteren ¼ der bedruckbaren Fläche in der Nähe der Klebekante. Die Kennzeichnung darf nicht auf der Unterseite des Bechers angebracht werden. Sind Becher mit Rillen versehen, darf die Kennzeichnung nicht auf diese Rillen geprägt/graviert werden!

Gerne stellen wir Ihnen die Druckdaten als vektorisierte Dateien kostenlos zu Verfügung und beraten Sie bei der Umsetzung Ihres Druckprojektes.

Was soll ich machen, wenn ich zu spät, also nach dem 3. Juli 2021, meine Getränkebecher aus dem Ausland erhalten habe?

Hier gilt folgende Übergangsregelung:
Bei vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebrachten betroffenen Einwegkunststoffartikeln kann die entsprechende Kennzeichnung als Aufkleber angebracht werden.

 

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